Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

Enteignen-Banner auf der Wohnen-Demo am 6. April 2019 in Köln

© Fotograf Frank Schwarz

Enteignung ist Gesetz: „Es kann nicht genug betont werden, dass es sich um einen verfassungspolitischen Zusammenhang handelt, der gesellschaftspolitischen Alternativen hinreichend Rückhalt bietet” (Paul Oehlke)

An dieser Stelle zwei Videostatements zu “Enteignungsdebatte” und “Mietendeckel”. Im Anschluss dokumentiert DIE LINKE. Köln einen Gastbeitrag des Kölner Sozialwissenschaftlers Paul Oehlke zur Enteignungsdebatte. Veröffentlichungen von Büchern, Zeitschriften und hier.

Video des Kölner Bundestagsabgeordneten Matthias W. Birkwald zur Enteignungsdebatte

ENTEIGNUNGSDEBATTE: Video des Kölner Bundestagsabgeordneten Matthias W. Birkwald

MIETENDECKEL: Statement Michael Weisenstein (Geschäftsführer Kölner Linksfraktion)

MIETENDECKEL: Statement Michael Weisenstein (Geschäftsführer der Kölner Linksfraktion)

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

Ein nahezu vergessenes verfassungsrechtliches Fossil erwacht aus seinem Dornröschenschlaf. Es handelt sich um den Artikel 15 des Grundgesetzes, das sein 70jähriges Jubiläum feiert. Von vielen, auch sich links verstehenden Zeitgenossen schlichtweg ignoriert oder gar als juristisches Opiat zur Legitimation der Kapitalherrschaft in einer „marktkonformen Demokratie“ (Angela Merkel) abgetan, gewinnt die Verfassung zu ihrem 70jährigen Jubiläum vor dem Hintergrund sich zuspitzender sozialökonomischer Widersprüche jedoch eine erneuerte Sprengkraft:  „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ 

Verdrängte Enteignungsmöglichkeiten

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz; Ein breites Bündnis hatte auf dem Kölner Heumarkt zu einer Kundgebung und anschließender Demonstration gegen Mietenwahnsinn und Verdrängung aufgerufen. Vor etwa 2000 Menschen riefen die Redner zu Protesten und die Politik zum Umdenken in Sachen Mietenschutz und sozialem Wohnungsbau auf.

Ist es denn wahr, dass dieser Satz in unserem Grundgesetz steht, nicht aus der  früheren DDR gleich dem Relikt des grünen Pfeils als gefährliches, ja unfallträchtiges Erbe des sozialistischen Arbeiter- und Bauernstaates eingeschmuggelt worden ist? Das mögen sich viele Bürger und Bürgerinnen unseres Landes, aber auch einige Genossinnen und Genossen in der Linken fragen. Doch bereits der Artikel 14 GG, der das Eigentum zwar gewährleistet, worauf gerne apologetisch hingewiesen wird, verpflichtet seinen Gebrauch aber auf das Wohl der Allgemeinheit. Dieses kann zugleich seine Enteignung legitimieren. Und die Entschädigung ist „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“. Damit ist aber nicht der aktuelle Marktwert, schon gar nicht in seinem spekulativen Höhenflug gemeint. Und erwog der ehemalige Finanzminister Peer Steinbrück in der Finanzkrise nicht sogar eine Zerlegung der Deutschen Bank: die Trennung des Investmentbanking und riskanten Handels auf eigene Rechnung  vom Kredit- und Einlagengeschäft (FAZ online 28.09.2012)?

Grundgesetz kein toter Hund

Vor diesem Hintergrund scheint es sich zu lohnen, das Grundgesetz  nicht mehr als toten Hund zu behandeln – etwa gemäß der berühmt-berüchtigten Sentenz des  Innenminister  Hermann Höcherl von der CSU im Verlauf der Spiegel-Affäre, dass  Verfassungsschützer “nicht ständig das Grundgesetz unter dem Arm tragen” könnten. Jetzt aber ist wieder eine Zeit gekommen, wo wir es hoch halten müssen und gegenüber denen verteidigen sollten, die es revidieren, ja die darin nicht angesprochene „Soziale Marktwirtschaft“ nunmehr nachträglich verankern wollen. Auch wenn letztere mittlerweile wissen könnten, dass die freien Markkräfte im Allgemeinen und insbesondere die Finanzmärkte keinesfalls sozial wirken, sondern mit ihrer fortschreitenden Machtgewinnen ins gerade Gegenteil umschlagen. Längst ist die liberale Vision hinfällig, sofern sie je gegolten hat, nach der private Laster öffentliche Wohlfahrt bewirken.

Aktuelle Anlässe einer erneuerten Verfassungsdebatte

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz

Warum aber eine erneuerte Verfassungsdebatte? Zunächst durch vordergründige Anlässe, die bereits die wirtschaftlichen Profiteure und politischen Apologeten der heute mehr denn je „asozialen Marktwirtschaft“ beunruhigen. Asozial darum, weil es längst nicht mehr um die marktwirtschaftlich unterstellte Befriedigung von Bedürfnissen, sondern vielmehr um spekulative Renditeerwartungen von Finanzinvestoren aller Art (Hedgefonds, Private-Equity-Fonds, Pensionsfonds usw.) und um ins Kriminelle abgleitende Profitsteigerungen in zentralen Wirtschaftsbereichen geht. Hierfür stehen beispielsweise die Deutsche Bank oder die Automobilindustrie. Die beiden aktuellen Ausgangspunkte öffentlicher Kontroversen sind

  • einmal die Berliner Initiative zur Enteignung von „Deutsche Wohnen“ als börsennotierte Aktiengesellschaft mit über 110.000 Wohnungen, die eine Reaktion auf deren sich steigernde Praktiken von periodischen Mieterhöhungen  darstellt – ein Skandal der Immobilienspekulation, die sich mittlerweile in nahezu allen deutschen Großstädten ausbreitet. Alternativ zur propagierten Enteignung lassen sich nach erfolgreichen Wiener Strategien auch ein Mix aus strikten Mieterschutzgesetzen und einer entsprechenden Besteuerung von Immobilienbesitzern und hierdurch mitfinanziertem öffentlichem Wohnungsbau kombinieren;
  • zum anderen ein harmloses Interview in der „Zeit“ mit dem Jungsozialisten Kevin Kühnert, der angesichts der Mietensituation über Kollektiveigentum nachdenkt, selbst eines Autokonzerns wie BMW. Und wenn der frühere, demokratisch gewählte Bundeskanzler Schröder einmal dem Vorstandsvorsitzenden von Volkswagen mehr Macht als sich selbst zugesprochen hat, dann erscheint die Vergesellschaftungsforderung bei monopolartigen Unternehmen nicht gänzlich abwegig. Noch naheliegender ist in diesem Zusammenhang freilich die Infrastruktur, wo bereits heute immer wieder Grund und Boden enteignet werden – beim Autobahnbau, neuen ICE-Strecken oder Landebahnen, aber auch bei Bahnhöfen oder Flughäfen.

Durchgängige Abwehrreflexe der Eigentumsapologeten

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz

Kein Wunder, dass die Gralshüter der herrschenden Eigentumsordnung mit ihren, zumal durch eine rot-grüne Bundesregierung weiter frei gesetzten Bereicherungstrieben schäumen. Das verwundert nicht bei den Freien Demokraten, die ihre „Freiburger  Thesen“ von 1971, zugleich ihr einst sozial-liberales  Reformprogramm bis 1977 – man reibe sich die Augen  – mit „Selbstbestimmung“ als Kern der Menschenwürde und einer „menschenwürdigen Umwelt“ längst entsorgt haben. Auch nicht bei Wortführern in der CDU/CSU, die sich nicht entblöden, wieder ein „realsozialistisches“ Aufleben zu befürchten, wo sie dieses  im Sinne eines „christlichen Sozialismus“ (CDU-Mitbegründer Karl Arnold und später Ministerpräsident von NRW) doch nach den Erfahrungen der faschistischen Barbarei im Ahlener Programm vom Februar 1947 selbst dokumentiert hatten: „Inhalt und Ziel einer sozialen und wirtschaftlichen Neuordnung kann nicht mehr  das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben, sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes sein.“  Die Sozialbindung des Eigentums ist nun gerade den beiden christlich firmierenden Parteien längst zur Worthülse verkommen. So besitzen nach einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW)  zufolge die 45 reichsten Haushalte so viel wie die 20 Millionen Haushalte der ärmeren Hälfte der Bevölkerung (General-Anzeiger vom 18./19. Mai 2019). Während eher konservative Exponenten in der Sozialdemokratie einschließlich gewerkschaftlich  eingebundener Betriebsräte ihre eigenen Beschlüsse und Bekenntnisse aus dem Bewusstsein tilgen, beschwichtigen die sich mehr links verstehenden, dass es doch ein Vorrecht der Jüngeren sei, mal übers Ziel hinaus zu schießen.  Und hatte sich ein früherer Juso-Vorsitzender namens Gerhard Schröder (1978-1980) in den Lutherischen Monatsheften einst nicht als Marxist geoutet!

Strukturelle Gründe für Vergesellschaftungsforderungen

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz

Die tiefer gehenden Gründe für Enteignungsreflexionen und Vergesellschaftungsforderungen liegen offen zutage: in den sich verschärfenden sozialen Polarisierungen, ökologischen Krisen und politischen Konflikten eines neoliberal deregulierten Kapitalismus mit seiner „Kolonialisierung der Lebenswelten“ (Jürgen Habermas, wir feiern seinen 90. Geburtstag); innenpolitisch mit einem noch immer grassierenden Privatisierungswahn und außenpolitisch mit einer durchgehenden Liberalisierung des Handels im vorwiegenden Interesse transnationaler Konzerne auf Kosten der Beschäftigten und Ausgebeuteten in den weltweiten Lieferketten. Mit über alle Kontinente fortschreitenden „Landnahmen“ des produktiven Kapitals und spekulierender Finanzinvestoren werden hierzulande  nicht nur Sozialwohnungen, sondern auch Krankenhäuser und Pflegeheime in Profitcenter mit sparsam kalkulierten Leistungsangeboten und sich verschlechternden Arbeitsbedingungen umgewandelt. So beginnen sich in einer globalisierenden Wirtschaft nationale und  internationale Wirkungskomplexe zu verschränken. Angesichts der hilflosen, weitgehend mangelnden systemischen Problemlösungskapazitäten folgen nationale Rückwärtsgänge und Schließungstendenzen auf dem Fuße mit wachsenden aggressiven Potenzialen, autoritären Formen bis hin zu offen rassistischen und selbst faschistischen Tendenzen.

Gegenwehr gegen sozial-ökologische Zerstörungen

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz

Insofern ist Gegenwehr auf vielen Ebenen das Gebot der Stunde: von der Abwehr rechtsradikaler populistischer Geländegewinne mit nationalistischem Einschlag und einer zunehmend menschenfeindlichen Flüchtlingspolitik über den Widerstand  gegen Standortwettbewerbe  mit ihren Dumpingstrategien von Löhnen und Steuern, Schutz- und Umweltstandards bis hin bis zu den Protesten gegen entsprechende Freihandelsabkommen mit ihren Investorenfreiheiten zugunsten isolierter Akkumulationsinteressen. Insgesamt also gegen einen sozialdarwinistischen Gebrauch des Eigentums, der in der privaten Gewinnabschöpfung nicht dem allgemeinen Wohl verpflichtet ist. Sondern der  umgekehrt in einer finanzkapitalistisch radikalisierten Ausbeutung zudem mit einer fortschreitenden Digitalisierung zugleich die irdischen und menschlichen „ Springquellen allen Reichtums“ fortwährend und beschleunigt untergräbt (hierzu Karl Marx, Friedrich Engels: Werke. Berlin 1962, Band 23, S. 526-531). Von Regierungen unterschiedlicher Couleur mehr oder weniger gefördert, haben sich deren politische Führungskräfte in eine Sackgasse manövriert, mit dem Verkauf des öffentlichen Tafelsilbers gleichsam ihre Herzkammern verpfändet. Für dieses teilweise selbst verschuldete Desaster bietet die deutsche Sozialdemokratie seit ihren neoliberalen Arbeitsmarkt- und Finanzreformen exemplarischen Anschauungsunterricht, der bereits ihren möglichen Untergang in halbierten Wähler- und Mitgliederzahlen vorzeichnet. Schon dient sich ihr aus der Fabelwelt von La Fontaine (1621-1695) zwar ein gleichklingender, aber wenig willkommener Retter an.

Verfassungspatriotische Legitimationsgründe

Die mittlerweile auch hierzulande aufbrechenden Konflikte und Widerstände haben weitgehend verdrängte, jedoch durchaus „verfassungspatriotische“ Legitimationsgründe. Gründen diese doch in den beiden, aufeinander zugeordneten „Ewigkeitsartikeln“ der Verfassung: einmal der unantastbaren Würde des Menschen, die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist (Art. 1 Abs. 1 GG); zum anderen einer vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie den besonderen Organen der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) ausgehenden staatlichen Gewalt, die als demokratischer und sozialer Bundesstaat definiert ist (Art. 20 GG). Wie die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, so sind wiederum die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die ineinander verschränkten unveränderbaren Grundsätze unserer Verfassung binden nicht nur die Grundrechte, sondern auch die verfassungsmäßige Ordnung demokratischer und sozialer Rechtsstaatlichkeit in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 GG). Es kann nicht genug betont werden, dass es sich um einen verfassungspolitischen Zusammenhang handelt, der gesellschaftspolitischen Alternativen hinreichend Rückhalt bietet – in Richtung eines grundlegend demokratischen Politikwechsels etwa mit der Re-Kommunalisierung ausgewählter Bereiche der Daseinsvorsorge, erweiterten Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Wirtschaft und politisch integrierten Steuerungsinstrumenten.

Gemeinwohl als verfassungspolitische Norm

Demo-Foto: Für die Solidarische Stadt

© Fotograf Frank Schwarz; Wohnen-Demo Köln 6. April 2019

Zusammenfassend lässt sich resümieren: Das demokratische und soziale Normengefüge der Verfassung bestimmt daher zwingend das gewährleistete Eigentum und Erbrecht, indem deren Inhalt und Schranken durch den Gesetzgeber bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1). Dabei allerdings in der Verpflichtung des Gebrauchs des Eigentums auf das Gemeinwohl (Art. 14 Abs. 2),  das somit marktwirtschaftlichen Wettbewerb und gewinnmaximierende Produktion sozial einbindet! In diesem Sinne sind daher Enteignungen mit Entschädigungen zulässig, die in rechtsstaatlicher Weise nur auf gesetzlicher Grundlage unter gerechter Abwägung  der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten erfolgen (Art. 14 Abs. 3). Ebenso können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden (Art. 15 GG). Das Grundgesetz gebietet zum Wohle der Allgemeinheit eine verfassungspolitisch legitimierte Umkehr jener klassenspezifischen Dialektik, nach der wirtschaftliche Verluste, selbst aus externalisierten ökologischen Schäden und aufgedeckten kriminellen Praktiken, vergesellschaftet und Gewinne privatisiert werden.

Verstärktes Handlungsbewusstsein für soziale Demokratie

Noch immer auf der Tagesordnung: die Enteignungsdebatte zum Jubiläum des Grundgesetzes

© Fotograf Frank Schwarz

Die ausführliche Wiederholung dieser eingangs schon erwähnten verfassungspolitischen Grundsätze und Zusammenhänge einer sozialen Demokratie soll verdeutlichen, in welchem Ausmaß diese von den herrschenden Interessen in Politik, Wirtschaft und Wissenschaft noch immer hintertrieben werden. Jene sind durch jahrzehntelange marktwirtschaftliche Praktiken und Propaganda durch große Teile der Medien, Parteien und Wissenschaft von den sozial orientierten Institutionen und Organisationen wohl nicht gänzlich vergessen, aber in ihrem praktischen Handeln weitgehend ausgeblendet worden. So ist in Erinnerung zu rufen, dass das Grundgesetz weder von einer sozialen Marktwirtschaft spricht, noch irgendein Recht auf Profitstreben oder Gewinnmaximierung sanktioniert, wohl aber die zu garantierende Menschenwürde in einem demokratischen und sozialen Bundes- und Rechtsstaat in den Mittelpunkt stellt. Umso nötiger wird es gerade zum Jubiläum des Grundgesetzes sich wieder seiner normativen Wirksamkeit im Sinne menschlicher Entfaltung in einer sozial verstandenen Demokratie bewusst zu werden und gegenüber einer widrigen Verfassungswirklichkeit in unseren sozial-, umwelt- und friedenspolitischen Aktivitäten und Bewegungen verstärkt in Anschlag zu bringen (Siehe auch die kleine Streitschrift von Heribert Prantl „Eigentum verpflichtet. Das unerfüllte Grundgesetz“, Süddeutsche Zeitung Edition 2019).